Lahnsteiner Artilleristen                           Lahnstein, den 12.03.1991
    die 155er e .V.

 

Satzung des Vereins
Lahnsteiner Artilleristen – die 155er e.V.

 

P r ä a m b e l

Durch ständige Einsatzbereitschaft in 32 Jahren des Bestehens des Panzerartilleriebataillons 155 sind die Angehörigen und Freunde dieses Bataillons stets für eine wehrhafte, freiheitlich demokratische Grundordnung eingetreten und haben so mit dazu beigetragen, die Auflösung des Verbandes im Rahmen konkreter Abrüstungsschritte möglich zu machen.
Im Bewusstsein, diese Einsatzbereitschaft nur durch ein harmonisches inneres Gefüge und kameradschaftlichen Umgang miteinander aufrechterhalten zu haben und im Bemühen, diese Werte weiterhin zu tradieren, gründen die Lahnsteiner Artilleristen diesen Verein.


I.    GRUNDSATZ

Der Verein gibt sich den Namen Lahnsteiner Artilleristen – die 155er e.V.. Sein Sitz ist Lahnstein. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lahnstein unter der Nummer VR 3170 eingetragen. Das Wappen des Vereins ist das Bataillonswappen des Panzerartilleriebataillons 155.

 

II.    ZWECK

Zweck des Vereins ist es, die Tradition der Lahnsteiner Artilleristen des Panzerartilleriebataillons 155 durch kameradschaftlichen Umgang mit den ehemaligen Bataillonsangehörigen zu erhalten, zu pflegen und fortzuführen. Desweiteren soll der Verein seine Verbundenheit mit der Gemeinde Becheln, dem I. Reserveunteroffizierkorps Koblenz, Freunden des Verbandes und anderen gesellschaftlichen Bereichen fortführen, sowie die Tradition der ehemaligen 2. Abteilung des Rheinischen Fußartillerieregiments 23 bewahren.

 

III.    GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile, in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen, aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

 

IV.    MITGLIEDSCHAFT

1.    Mitglied kann jeder Aktive sowie ehemalige Angehörige des Panzerartilleriebataillon 155 sowie dem Verband verbundene Personen werden (siehe Punkt II). Die Mitgliedschaft kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, zu denen insbesondere die Beitragszahlung gehört. Mit der Entgegennahme des Aufnahmeantrages durch die zuständige Stelle beginnt die Mitgliedschaft, vorbehaltlich einer Prüfung durch den Vorstand. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen beschließen.

2.    Die Ehrenmitgliedschaft kann jeder Person, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat, verliehen werden. Sie muß durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

3.    Der Austritt geschieht in der Regel durch Kündigung. Die Kündigung hat schriftlich, mit dreimonatiger Kündigungsfrist, zum Jahresende zu erfolgen. Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als zwei Jahre im Rückstand und zahlt trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so gilt dies als Austritt.

4.    Ein Ausschluß aus dem Verein kann durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Ein Ausschluß ist nur zulässig bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Belange des Vereins. Ein Ausschluß kommt nur in Betracht, nachdem der Vorstand dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

5.    Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft.

 

V.    RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1.    Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen. Das passive Wahlrecht ist möglich. Die Einrichtungen des Vereins stehen jedem Mitglied im Rahmen der Benutzungsbestimmungen zur Verfügung. Jedes Mitglied ist darum verpflichtet, die Satzung und Ordnungen zu beachten.

2.    Jedes Mitglied unterwirft sich den Entscheidungen, die satzungsgemäß getroffen werden.

 

VI.    ORGANE

1.    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird durch den Vorstand mindestens einen Monat vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Präsidenten eröffnet. Sie hat sodann einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer zu wählen. Die Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

VII.    VORSTAND

1.    Der Verein wählt einen Vorstand für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl, sofern kein Mitglied widersprocht, kann bei Einzelkandidatur auch per Akklamation gewählt werden, sowie zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.

2.    Der Vorstand besteht aus:
       Präsident (1. vorsitzender)
       stv. Präsident (2. Vorsitzender und Geschäftsführer)
       Schatzmeister
       Schriftführer und Pressewart
       1. Beisitzer
       2. Beisitzer
       3. Beisitzer

3.    Der Vorstand nimmt die Geschäftsführung des Vereins Lahnsteiner Artilleristen – die 155 e.V. wahr.
Er plant und setzt zur Organisation von geselligen Veranstaltungen die Beisitzer oder weitere Mitglieder eigenverantwortlich ein.

4.    Der Präsident sowie der stv. Präsident vertreten den Verein eigenständig nach außen. Die Befugnisse können auf andere Mitglieder des Vorstandes durch Vorstandsbeschluß delegiert werden. Bei Delegation ist die beauftragte Person der Mitgliederversammlung voll verantwortlich.

 

VIII.    BEITRÄGE

1.    Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2.     Die Beitragsentrichtung erfolgt jährlich im voraus.

3.     Bei Aufnahme ist der erste Jahresbetrag zu entrichten.

 

IX.    KASSENPRÜFUNG

1.     Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen. Sie haben vor der Entlastung des Vorstandes und vor der Wahl eines neuen Vorstandes der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer haben einen Antrag zur Entlastung des Schatzmeisters zu stellen.

2.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

X.    VERMÖGENSHAFTUNG

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Kassenbestand und dem vereinseigenen Inventar. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

 

XI.    SATZUNGSÄNDERUNGEN

Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder ist erforderlich.

 

XII.    AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder erhalten dabei nicht mehr als eventuell eingezahlte Kapitalanteile oder geleisteter Sachanlagen/Leihgaben zurück. Das Vereinsvermögen ist bei der Auflösung zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein Beschluß über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Unterschrift: gez. Der Vorstand